Nach fast einem Jahr wurde jetzt ein Urteil in einer juristischen Zeitschrift (ZUM = Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht) veröffentlicht, in dem der Karl-May-Verlag vergeblich versuchte, gegen die von Hermann Wiedenroth und Hans Wollschläger seit 1987 herausgegebene "Historisch-kritische Ausgabe" der Werke Karl Mays vorzugehen. Das Urteil des OLG München vom 26. April 1996 wird sicherlich bei jedem an Karl May Interessierten Beachtung, wenn nicht gar Erstaunen hervorrufen. Der Text spricht für sich selbst.
Ich möchte mich deshalb darauf beschränken, einige wenige Erläuterungen für Nichtjuristen folgen zu lassen. Allerdings kann ich es mir nicht ganz verkneifen, kurz noch persönliche, hoffentlich nicht als allzu despektierlich angesehene Gedanken anzufügen. Es handelt sich um ein Urteil in zweiter Instanz, dem eine vorherige Entscheidung des Landgerichts München zugrunde liegt. Der KMV wollte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, einem sogenannten Eilverfahren, dem Herausgeber Hermann Wiedenroth (unschwer zu erkennen!) gewisse Werbeaussagen verbieten lassen. Die Veröffentlichung der "Historisch-kritischen Ausgabe" selbst ist rechtlich nicht angreifbar, da Karl Mays Werke seit 1963 urheberrechtsfrei sind. Der KMV versucht gestützt auf eine Eigenart des bundesdeutschen Rechts vorzugehen: Nach unserer Rechtsordnung wird vergleichende Werbung als wettbewerbswidrig angesehen. Während man z.B. in den USA Anzeigen mit der Behauptung "BMW-Autos sind besser als Mercedes-Benz" veröffentlichen darf, ist direkt vergleichende Werbung in Deutschland verboten. Außerdem unterliegen werbende Aussagen einer gewissen Inhaltsüberprüfung, z.B. darf eine durchschnittliche Buchhandlung nicht damit werben, Deutschlands Nr. 1 zu sein, wenn dies ersichtlich unwahr ist. Dies sind nun die Vorgaben, unter denen die OLG-Richter die Werbung für die "Historisch-kritische Ausgabe" überprüfen.
Im Ergebnis stellen sie fest, daß dem KMV kein Recht zusteht, die Werbung für diese Ausgabe und insbesondere die darin gemachten Aussagen verbieten zu lassen. Bei kritischer Lektüre des Urteils sind mir einige seltsame und vergnügliche Dinge aufgefallen, außerdem stellen sich auch einige juristische Fragen. Was ist wohl damit gemeint, vor der Jahrhundertwende habe der Verlag Münchmeyer "Scherzgedichte" von Karl May veröffentlicht? Einerseits läßt sich dem Urteil entnehmen, die OLG-Richter hätten wohl alle Karl May gelesen, andererseits durchaus nicht unkritisch, wie die Bemerkung hinsichtlich der "langatmigen Landschaftsschilderungen" vermuten läßt. Gestützt auf den Vergleich vom 8. 10. 1907 behauptet das OLG, es stelle eine Tatsache dar, daß die Texte Karl Mays im Verlag Münchmeyer verfälscht worden seien. Was wäre wohl geschehen, wenn dem Gericht die erst Ende 1996 veröffentlichte Studie von Ralf Harder (Karl May und seine Münchmeyer-Romane. - 1996. - 269 S.) vorgelegen hätte? Eine auch juristisch äußerst reizvolle Spekulation, die aber (leider!) nicht Realität geworden ist.
Der KMV beruft sich bekanntlich seit Jahrzehnten auf die Ermächtigung Klara Mays zur "Bearbeitung" der Werke ihres Mannes. Aus urheberrechtlicher Sicht erscheint mir diese Argumentation äußerst fragwürdig. Ich meine, daß das OLG München dies auch so sehen könnte, sich aber bewußt von einer eindeutigen Stellungnahme zurückhält. Da der KMV das Argument in den Prozeß eingebracht hat, kann man aus der Art, wie das Gericht darauf eingeht, durchaus auf "emporgezogene Augenbrauen" bei den Richtern schließen. Juristisch vollständig unverständlich bleiben mir die Ausführungen des Gerichts zur Nennung Karl Mays im Zusammenhang mit den Münchmeyer-Romanen. Am Vergleich von 1907 waren weder der KMV, noch Hermann Wiedenroth beteiligt. Warum der KMV daraus urheberrechtliche Ansprüche (Nennung bzw. Nichtnennung als Autor = Urheberpersönlichkeitsrecht) ableiten und auch noch gerichtlich geltend machen darf (Aktivlegitimation), wird nicht klar. Denn andererseit stellt das Gericht doch fest, die Urheberrechte seien erloschen.
Der KMV dürfte auch nicht dazu berechtigt sein, allgemeine Persönlichkeitsrechte Karl Mays geltend zu machen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht im Mephisto-Fall (betr. das Buch "Mephisto" von Klaus Mann und die Rechte von Gustav Gründgens) aufgestellten Grundsätzen dürften auch die postmortalen Persönlichkeitsrechte Karl Mays heute erloschen sein. Der KMV wird kaum gerichtlichen Erfolg haben, wenn er versuchen würde als "Verteidiger des wahren Karl May" aufzutreten.
Insgesamt dürfte sich der KMV mit seinen Klagen 1996 einen Bärendienst erwiesen haben. Er verlor die Prozesse gegen "Spiegel", "Woche" und den Herausgeber der "Historisch-kritischen Ausgabe". Alle Urteile sind jetzt veröffentlicht. Ohne Zweifel schlechte PR für den KMV. Ob er da wirklich so gut beraten war, sich auf all diese Streitereien einzulassen. Quidquid agis, prudenter agas, er respice finem!
Harald Müller / 5. April 1997
Fragen, Anregung, Beschwerden an : haraldmue@metronet.de oder Harald.Mueller@mpiv-hd.mpg.de